Flugsport - im Verein am schönsten!


 

Satzung

 

 

 

des

 

Aero-Club Pirmasens e. V.

gültig ab 05.03.1999

  

§ 1

 

Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 23. März 1955 in Pirmasens gegründete Aero-Club führt den Namen „Aero-Club Pirmasens e. V.“
  2. Er ist Mitglied des Deutschen Aero-Club e. V. im Landessportverband Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Club hat seinen Sitz in Pirmasens. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirmasens eingetragen.
  3. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; durch Pflege und Förderung des Flugsports. Insbesondere durch Heranführung und Ausbildung Jugendlicher zum Flugsport.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

   

 

 

 

 

§ 2

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen ein Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitglieder unterscheiden sich in: 
    1. ordentliche Mitglieder; sind alle Piloten einschließlich der in Ausbildung stehenden
    2. fördernde Mitglieder; sind Personen, die den Club besonders fördern wollen
    3. jugendliche Mitglieder; sind alle Personen zwischen 14 und 18 Jahren
    4. Ehrenmitglieder; sind Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit benannt werden; sie sind beitragsfrei.   

 

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Club. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Club ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Mißachtung von Anordnungen der Organe des Clubs,
    2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Clubs oder groben unsportlichen Verhaltens,
    4. wegen unehrenhafter Handlungen

 Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

  

§ 4

Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag sowie Aufnahmegebühren und außerordentliche Leistungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2.  

 

  1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen und Vergünstigungen aus Mitteln des Clubs.  

 

  1.  

 

 

 

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Bei der Anschaffung von Fluggerät sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.
  3. Bei der Wahl eines Jugendleiters haben alle Mitglieder des Clubs vom 14. bis zum 18. Lebensjahr Stimmrecht.
  4. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
  5. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.   

 

§ 6

Maßregelungen

 

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Ordnungen des Clubs verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    1. Verweis
    2. angemessene Geldbußen
    3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Flugbetrieb und den Veranstaltungen des Clubs

Der Bescheid über diese Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 7

Cluborgane

Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Mitarbeiterkreis, der nach Bedarf von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand benannt wird.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im 1. Quartal statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 28 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich mit Angaben des Beratungsgegenstandes beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch persönliches Anschreiben. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfers
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Zustimmung zur Geschäftsordnung
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Clubs eingegangen sind.Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
  9. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  10. Geheime Abstimmung erfolgten nur, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit es beantragt.

 

 

§ 9

 

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den vier Beisitzern. Stellvertretender Vorsitzender ist der Beisitzer, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Club wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

 

  1. Verträge oder Anweisungen für die Kontenverwaltung des Clubs bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, wo die Linksunterschrift des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters sein muss.

 

  1. Verkauf, Beleihung oder Übertragung des Erbbaurechts an Grund und Boden mit dem daraufstehenden Clubheim und der Flugzeughalle auf der Pottschütthöhe bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

 

  1. Der Vorstand leitet den Club. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Clubinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

  1. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

  1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a)    die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen

b)   die Führung der Geschäfte nach der Geschäftsordnung bzw. Bestellung eines Geschäftsführers

c)    Aufnahme, Ausschluß und Maßregelung von Mitgliedern

d)   Wahl und Abberufung des Vertreters für den Aufsichtsrat bei der Landeplatz GmbH Pirmasens

 

  1. Der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit hat das Recht, an allen Sitzungen beratend teilzunehmen.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

§ 10

 

Abteilungen

 

  1. Für die im Club betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

 

  1. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

 

  1. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Clubs verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

  1. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Clubbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Vorstand des Clubs geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Clubvorstandes.

 

 

§ 11

 

Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12

 

Wahlen

 

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassen- und Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 13

 

Kassenprüfung

 

Die Kasse des Clubs sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Clubs gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 14

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Pirmasens.

 

 

§ 15

 

Haftungsausschluß

 

Der Club haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden jeglicher Art, die über bestehende Versicherungsleistungen hinausgehen.

 

 

§ 16

 

Auflösung des Clubs

 

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Clubs“ stehen.

 

  1. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,

 

a.       wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b.      von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs schriftlich gefordert wurde.

 

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  2. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

  1. Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Luftsportverband Rheinland-Pfalz e. V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

Rieschweiler Pottschütthöhe

18. März 1977

 

 

 

 

Änderungen:

 

 

Die §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 3 wurden geändert und die Änderung von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

Rieschweiler Pottschütthöhe

09. März 1984

 

Die §§ 1 Abs. 2, 8 Nr. 4 und 9 Abs. 1 wurden geändert und die Änderung von der Mitgliedervesammlung genehmigt.

 

Rieschweiler Pottschütthöhe

05. März 1999